Nach meinem Beitrag vom 27.01.2014
ist beim OLG Celle ein Urteil ergangen, das endlich wieder in die richtige
Richtung weist!
Die Richter stellen klar, dass nach ihrer Ansicht und auch nach
herrschender Auffassung der Rechtsprechung KEINE allgemeingültige Helmpflicht
für Fahrradfahrer besteht! Selbst bei sportlich ambitionierten Trainingsfahrten
könne nicht vom Fahrer erwartet werden, einen Helm zu tragen. Auch bei durch
einen Helm vermiedenen Kopfverletzungen treffe einen un-behelmten Radfahrer
kein Mitverschulden.
Andererseits bestehe eine
Helmpflicht dann, wenn sich der Radfahrer besonderen Risiken aussetze. Dies sei
zum Beispiel dann der Fall, wenn der Radler unerfahren mit seinem Gefährt oder
aber unerfahren mit dem Straßenverkehr an sich sei.
Gleichzeitig stellt das Gericht
aber klar, dass dies die „jedenfalls […] noch immer“ überwiegende Beurteilung
der Gerichte darstellt. Im Umkehrschluss heißt das wohl, dass man die
Entwicklung weiter beobachten muss.
Hoffen wir, dass die Flut der
Verhaltensvorschriften nicht noch weiter zunimmt, sodass die Menschen
eigenverantwortliche (eventuell auch unvernünftige!) Entscheidungen treffen
können.
(Quelle: OLG Celle, Urt. v. 12.02.2014, Az. 14 U 113/13)
Urteil des BGH: keine Helmpflicht durch die Hintertür!
Urteil des BGH: keine Helmpflicht durch die Hintertür!